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AGB

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Durch die Teilnahme an der „ÖFFENTLICHEN VERSTEIGERUNG“ bzw. „Online-Fundsachenverwertung“ erkennt der Interessent die folgenden Bedingungen an:
1. Es werden nur Gebote in Europa-Währung (EURO, EUR. €) berücksichtigt.
2. Zur Versteigerung kommen gebrauchte Gegenstände, eine Gewährleistung für deren Funktion und Vollständigkeit wird nicht gegeben.
Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert wie besichtigt; es gibt kein Reklamationsrecht, kein Umtauschrecht und kein Rückgaberecht.
3. Vorgebote benötigen die Genehmigung durch das Auktionshaus.
4. Allen Beschreibungen liegen die Angaben des Auftraggebers zu Grunde. Es handelt sich dabei nicht um zugesicherte Eigenschaften. Ein angemessener Schätzwert beruht auf freiem Ermessen des Versteigerers.
5. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den jeweils Höchstbietenden. Der Versteigerer kann sich- oder als Vertreter des Auftragsgebers- den Zuschlag vorbehalten oder ihn verweigern.
6. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag wird der Gegenstand nochmals angeboten; bei gleichem Gebot entscheidet das Los über den Zuschlag.
7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr an dem ersteigerten Gegenstand unmittelbar auf den Käufer über.
8. Das Eigentum geht erst mit Zahlung des vollen Kaufpreises auf den Käufer über(§ 455 BGB). Das Versteigerungsgut muss bis spätestens Montag, den 11.04.2022 bezahlt und abgeholt sein. Warenstandort ist Gießen.
9. Auf den Zuschlag ist ein Aufgeld von 21,42 % zu zahlen. Im Aufgeld von 21,42 % ist die gesetzliche MwSt. enthalten.
10. Der Kaufpreis ist nach Erhalt der Rechnung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Es ist auch eine Barzahlung bei Abholung möglich.
11. Kommt der Erwerber mit seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verweigert die Abnahme, ist der Versteigerer- vorbehaltlich weitergehender Rechte- berechtigt, das Versteigerungsgut anderweitig zu verwerten. In diesem Fall haftet der säumige Erwerber für den Ausfall, wobei seine Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen. Erfolgt die weitere Verwertung nochmals durch eine Versteigerung, kann
der Versteigerer den früheren Erwerber von der Teilnahme ausschließen.
12. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen über die zu leistenden Zahlungen müssen seitens des Erwerbers sofort überprüft werden. Nur unverzügliche Beanstandungen können seitens des Versteigerers berücksichtigt werden.
13. Das Recht der Anfechtung seitens der Gläubiger wird hiermit ausgeschlossen.
14. Sämtliche Käufer sind verpflichtet ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben (§ 18 der Vollzugsordnung vom 17.01.1953 GVBL S.107)
15. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser „Versteigerungsbedingungen“ unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt die Regelung, die dem mit den nichtigen Bestimmungen verfolgten Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.
16. Es gelten die Vorschriften des BGB, der ZPO, sowie die Bestimmungen für das Pfandleihergewerbe.
17. Die Versteigererverordnung (VerstVO) kann eingesehen werden.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Darmstadt.
DER VERSTEIGERER